Dorfgemeinschaftsverein

Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Name des Vereins lautet

            „Dorfgemeinschaftsverein Rösenbeck e.V.“

2. Sitz des Vereins ist 59929 Brilon, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck der Heimatpflege und Heimatkunde. Er soll Dorfgemeinschaftseinrichtungen erhalten und sich für die Dorfentwicklung einsetzen. Dies soll der Pflege und Förderung der dörflichen Gemeinschaft in jeglicher Form dienen, insbesondere durch:

  • Stärkung und Weiterentwicklung der Infrastruktur des Dorfes Rösenbeck
  • Gestaltung des demografischen Wandels im Dorf Rösenbeck
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
  • Vernetzung und Unterstützung der dörflichen Vereinsarbeit
  • Bewirtschaftung der kommunalen Immobilien, insbesondere des Kilian-Kirchhoff-Hauses, Zum Wildhagen 7 („Neue Schule“) und der „Alten Schule“, Altenfilsstr. 65 in Brilon-Rösenbeck zum Nutzen des Dorfes und unter Berücksichtigung der geltenden Nutzungsverträge mit der Stadt Brilon
  • Abwicklung von vereinsübergreifenden Aktivitäten und Fördermaßnahmen für das Dorf Rösenbeck
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und weiteren Möglichkeiten der Begegnung
  • Rechtsträgerschaftliche Vertretung der Dorfgemeinschaft nach innen und aussen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Dorfes Rösenbeck werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Der Vereinsaustritt kann nur am Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
Im weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch wird auf der nächsten Mitgliederversammlung – auf die der Betroffene einzuladen ist – entschieden. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Betroffenen als Mitglied.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
Der Vorstand ist berechtigt, eine befristete Aufnahmesperre zu verhängen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
  2. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (alternativ: durch Aushängung an der Ortstafel oder: durch Veröffentlichung in der Tageszeitung) durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen. Wird dem Verlangen der Mitglieder nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
  4. Anträge aus Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag per Stimmzettel. Für die Wahlen kann ein Wahlleiter gewählt werden.
  6. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

-          Entgegennahme des Kassenberichts

-          Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

-          Entlastung des Vorstands

-          Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

-          Festsetzung der Beiträge

-          Beratung und Beschlussfassung über Anträge

-          Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassierer. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
    Stellvertretende Schriftführer und Kassierer können gewählt werden. Diesem erweiterten Vorstand gehört ferner der Ortsvorsteher als geborenes Mitglied an. Ein Beirat, bestehend aus Vertretern der eingetragenen örtlichen Vereine, sowie der Löschgruppe der freiwilligen Feuerwehr Rösenbeck, des gemischten Chores Rösenbeck, der KFD-Ortsgruppe und der KJG Pfarrgemeinschaft, unterstützen und beraten den Vorstand.
  2. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Schriftführer erstellt eine Niederschrift.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitgliedern aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen, steuerbegünstigten Vereine des Dorfes Rösenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Diese Vereine müssen zum Zeitpunkt der Auflösung der Körperschaft deren Mitglied sein.

§ 10 Satzung

Die Satzung trat in ihrer ursprünglichen Fassung am 15. Oktober 2003 in Kraft und wird durch Eintragung im Vereinsregister nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. 09. 2014 in die nun geltende Fassung geändert.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, um dem verfolgten Zweck gerecht zu werden.

Brilon-Rösenbeck, den 10. 09. 2014

eingetragen im Vereinsregister VR 10398 beim Amtsgericht Arnsberg am 30. 10. 2014