Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rösenbecker Dorfjugend e.V.“ . Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat den Sitz in Brilon-Rösenbeck
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein „Rösenbecker Dorfjugend e.V.“ mit Sitz in Brilon-Rösenbeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Heimats- und Brauchtumspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-
- das Schaffen von Freizeitangeboten und die Durchführung offener Kinder- und Jugendarbeit;
- den Betrieb eines Jugendraumes;
- die Durchführung einer jährlichen Tagesfahrt oder Mehrtagesfahrt zu regionalen und überregionalen Zielen
Alle Aktionen werden größtenteils durch Jugendliche geplant und umgesetzt.
§3 Selbstlosigkeit
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch
- Mitgliederbeiträge, Gebühren und Umlagen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden,
- Geld- und Sachspenden, - Erträge aus Veranstaltungen, - Sonstige Zuschüsse.
Der Verein ist berechtigt, Mittel an andere, mit dem Dorf Rösenbeck verbundene Vereine weiterzuleiten, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind. Über die Weiterleitung entscheidet der Vorstand.
§5 Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet
- Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bankeinzug im ersten Quartal eines Geschäftsjahres oder nach zuvor festgelegter Fälligkeit erhoben.
- Kosten, die durch Rücklastschriften aus Gründen entstehen, die der Verein nicht zu vertreten hat (z.B., weil das Konto des Mitglieds nicht die notwendige Deckung aufweist oder eine geänderte Bankverbindung nicht wie vorgeschrieben schriftlich mitgeteilt wurde), hat das Mitglied zusätzlich zu zahlen.
- Mitglieder, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, sind verpflichtet, den Beitrag, Umlagen und Gebühren sofort nach Fälligkeit an den Verein zu überweisen oder bis zum Zeitpunkt in bar bei der/dem Kassierer/in oder den sonst vom Vorstand zur Entgegennahme bestimmten Person abzuliefern.
- Kommt es zu Rücklastschriften oder zahlt ein Mitglied nicht rechtzeitig, werden für Mahnschreiben Mahnkosten erhoben, deren Höhe die Generalversammlung festlegt.
- Umlagen dürfen das Dreifache des jeweils gültigen Jahresbeitrages nicht überschreiten. Sie können auch als Dienst- und/oder Sachleistungen beschlossen werden.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod. Der geleistete Beitrag wird nicht zurückerstattet.
- Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgestoßen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden
- Mitglieder, deren Vereinszugehörigkeit – aus welchen Gründen auch immer – endet, haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, namentlich:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
- Stellvertretender Kassierer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird durch maximal 4 Beisitzer oder Besitzerinnen ergänzt, die die Beschlussfassung des Vorstandes unterstützen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Kassierer werden in geraden Kalenderjahren gewählt. Der Schriftführer, der Kassierer, der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und Beisitzerinnen werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Wiederwahl – auch mehrfache – der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Wählbar ist jedes Mitglied.
Der Vorsitzende und der Kassierer müssen bei ihrer Wahl volljährig sein.
Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Sie ist nur dann geheim durchzuführen, wenn mindestens eine Person der Anwesenden dies verlangen. Nach einem ergebnislosen 1. Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten statt. Nach zwei ergebnislosen Stichwahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beginnt mit der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme ihrer Wahl und endet mit ihrem Rücktritt oder der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich erklärt werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Aushang an der Aushangtafel in der Dorfkneipe „Alte Schule“ (Altenfilsstraße 65) und auf dem „Schwarzen Brett“ (Altenfilsstraße 59) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch von einem berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B.
auch über
- Gebührenbefreiung,
- Aufgaben des Vereins,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme.
- Die Mitgliedsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift von einem zu bestimmenden Protokollführer anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Grundsätzlich werden Mitgliederversammlungen in Präsenz abgehalten. In besonderen Lagen kann der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter zu einer digitalen Mitgliederversammlung einladen.
§10 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Dorfgemeinschaftsverein Rösenbeck e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 3.11.2023 beschlossen und angenommen.